Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens des Bundes beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

23.04.2026

Fristen

(für weitere Informationen zur Frist): Wenn Sie bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen einen Vergaberechtsverstoß erkennen, müssen Sie Ihre Rüge innerhalb der Angebotsfrist beim Auftraggeber einreichen. Nach erfolgter Rüge können Sie unverzüglich die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens beantragen.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Die Mindestgebühr für ein Nachprüfungsverfahren beträgt 2.500 EUR. Sie zahlen diese Summe bei Antragstellung als Vorschuss. Sie erhalten die Summe zurück, falls die Anrufung der Vergabekammern des Bundes erfolgreich ist.


Zuständige Stelle

Bundeskartellamt


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)


Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Unternehmen an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag teilnimmt und den Auftrag nicht erhält, können Sie ein Nachprüfungsverfahren beantragen.

Das ist möglich, wenn

Der Auftrag muss dem Bund zuzurechnen sein.

Typische Fälle, in denen Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren beantragen, sind zum Beispiel:

Das Vergaberecht stellt sicher, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren stattfindet. Das Nachprüfungsverfahren ist eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.


Weitere Informationen

es gibt keine Hinweise / Besonderheiten


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur stellen möchten:

Die Vergabekammern entscheiden über Ihren Antrag und teilen Ihnen schriftlich die Entscheidung samt Begründung mit.


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Bundeskartellamt (BKartA), Die Vergabekammern des Bundes
Adresse
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn, Stadt