Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt


Allgemeine Informationen

Besteht für ein Kind oder eine jugendliche Person bei der eigenen Familie eine akute Gefahr für das Wohlergehen, darf und muss das Jugendamt eingreifen.

Das Jugendamt entscheidet in diesem Fall gemeinsam mit dem Kind oder der jugendlichen Person, ob es vorübergehend oder dauerhaft an einem anderen Ort untergebracht werden soll.

Wird das Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen, wird es in einer Pflegefamilie, einem Kinderheim oder einer anderen geeigneten Unterkunft untergebracht.

Die erziehungs- und sorgeberechtigten Personen der minderjährigen Person werden durch das Jugendamt über alle Maßnahmen informiert.

Wenn Sie Hinweise darauf haben, dass ein Kind oder eine jugendliche Person bei der eigenen Familie gefährdet ist, können Sie dies dem Jugendamt melden. Kinder und Jugendliche können sich auch selbstständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, an einem anderen, sicheren Ort untergebracht zu werden.


Voraussetzungen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Zuständige Stelle

Jugendamt


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)


Fachlich freigegeben am

19.03.2026

Zuständige Stelle(n)