Erstmalige Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung anzeigen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

31.08.2026

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Lfd. 35 Tarifstelle 3.2 Bezahlung nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbescheides


Verfahrensablauf

Die Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Bestätigung der Anzeige erhalten haben.


Fristen

Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) oder der beauftragten Person(en) ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


Weitere Informationen

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Bestätigung der Anzeige. Die Sachkunde kann durch eine bestandene Prüfung oder eine erworbene anderweitige Qualifikation nachgewiesen werden. Folgende anderweitige Qualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde:


Voraussetzungen

Eine Bestätigung der Anzeige erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens eine Person benennen, die


Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Beachten Sie bitte die Zeitdauer für die Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses der sachkundigen Person an die zuständige Behörde. Bei einer online Beantragung kann dies bis zu 6 Wochen dauern.


Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik,  Chemikaliensicherheit


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben oder für diese bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

müssen Sie diese Tätigkeit anzeigen.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten müssen Sie die Notwendigkeit einer Anzeige prüfen.

Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer Person möglich, die

Bei der Abgabe oder Bereitstellung ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten haben Sie die Möglichkeit, neben der sachkundigen Person weitere Personen im Unternehmen mit dieser Tätigkeit zu beauftragen.

Beauftragte Personen müssen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung

Diese Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Abgabe von bestimmten Biozidprodukten, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) fallen, die Abgabe nur durch eine sachkundige Person erfolgen darf. Hier gelten zusätzlich die Abgabevorschriften der Biozidrechts-Durchführungsverordnung. In diesen Fällen ist eine Abgabe durch beauftragte Personen nach der ChemVerbotsV nicht möglich.

Die Anzeigepflicht entfällt bei


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit
Postanschrift

Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
Adresse
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)

Zuständiger Mitarbeiter

Herr Michael Zorn
Telefon +49 345 514-2500