Beratung zu Fragen der Gleichstellung in Anspruch nehmen
Rechtsgrundlage
- Artikel 3 Grundgesetz (GG)
- Artikel 34 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt (Verf ST)
- § 1Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt (FrFG LSA)
- § 15 Abs. 2 Nr. 3 Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt (FrFG LSA)
- § 18a Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt (FrFG LSA)
- § 78 Kommunalverfassungsgesetz Sachen-Anhalt (KVG LSA)
Fachlich freigegeben am
21.09.2026Allgemeine Informationen
Wenn Sie Fragen zur Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt werden, können Sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.
Die Gleichstellungsbeauftragte informiert, berät und unterstützt Sie bei Fragen rund um die Gleichstellung. Sie setzt sich für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Abbau von Benachteiligungen ein.
Darüber hinaus kann sie Frauenfördermaßnahmen initiieren und auf die Förderung von Chancengleichheit sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinwirken. Sie arbeitet hierzu mit anderen Stellen und Organisationen zusammen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer. Die Bearbeitungsdauer hängt von Ihrem konkreten Anliegen ab.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
keine
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die Gleichstellungsbeauftragte und vereinbaren einen Termin.
- Sie erscheinen zu dem Termin und tragen Ihr Anliegen vor.
- Bei Bedarf legen Sie vorhandene Unterlagen vor.
- Sie besprechen Ihr Anliegen mit der Gleichstellungsbeauftragten Bei Bedarf leitet die Gleichstellungsbeauftragte Maßnahmen ein oder spricht das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.