Blaue Karte EU verlängern


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

11.09.2026

Allgemeine Informationen

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker. In bestimmten Konstellationen genügt es, dass anstelle eines abgeschlossenen Hochschulstudiums eine andere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird.

Damit Sie die Blaue Karte EU verlängern können, müssen Sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie bei der Erstbeantragung:

Sie benötigen einen deutschen oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch dann Ihre Blaue Karte EU verlängern, wenn Sie keinen Hochschulabschluss haben. Dann müssen Sie ein sogenanntes tertiäres Bildungsprogramm abgeschlossen haben, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer erfordert hat.

Bei IT-Fach- und Führungskräften kann auf einen formalen Hochschul- oder Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms verzichtet werden und dieser durch Berufserfahrung ersetzt werden.

Auch für die Verlängerung der Blauen Karte EU müssen Sie ein konkretes Jobangebot für mindestens 6 Monate in einem Betrieb in Deutschland vorweisen.

Sie müssen mit Ihrem Job in Deutschland ein Mindestgehalt in Höhe von 50% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung verdienen, derzeit 48.300 EUR brutto.

In bestimmten Berufsgruppen, die zu den sogenannten Mangelberufen zählen, können Sie die Blaue Karte EU auch mit einem Bruttojahresgehalt von lediglich 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze, derzeit mindestens 43.759,80 EUR, verlängern lassen. In dem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung erneut zustimmen. Zu diesen Berufsgruppen zählen beispielsweise:

 

Diese geringere Gehaltsschwelle gilt auch dann, wenn Ihr Hochschulabschluss weniger als 3 Jahre zurückliegt oder sie die Blaue Karte EU vor weniger als 2 Jahren erstmalig erhalten haben.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Gebühr

Gebühr
96 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Kosten für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten

Gebühr
93 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Kosten für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten


Zuständige Stelle(n)