Landratswahl 2019
Ergebnis der Landratswahl 2019 in der Stadt Querfurt
W a h l b e k a n n t m a c h u n g
1. Am 29. September 2019 findet die
Wahl der Landrätin / des Landrates des Landkreises Saalekreis
statt.
Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin einer etwa notwendig werdenden Stichwahl (§ 30 Abs. 8 i. V. m. § 30 a Abs.
1 KWG LSA) ist der 20. Oktober 2019.
2. Die Stadt Querfurt ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übersandt worden sind, sind der
Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in
Querfurt, Rathaus, Markt 1, 06268 Querfurt, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und
einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder
Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung behält der Wähler, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt
wird. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
Wahllokals einen Stimmzettel ausgehändigt.
4. Stimmvergabe
Bei der Landratswahl hat jeder Wähler eine Stimme.
- Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Bewerber/innen.
- Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise,
welchem Bewerber/welcher Bewerberin er seine Stimme geben will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet
und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem
Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am
Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein
Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert ist, den
Stimmzettel so zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät
selbstständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des
Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Querfurt, den 29.08.2019
H e l m i s
Wahlleiterin
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Wahl der Landrätin/des Landrates
am 29. Sept. 2019 in der Stadt Querfurt und den Ortsteilen
- Das Wählerverzeichnis für die Stadt Querfurt kann in der Zeit
vom 09.09.2019 bis 13.09.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Stadt Querfurt
Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt
zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten einge-
sehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum
13.09.2019, 12.00 Uhr, bei der
Stadt Querfurt
Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt
einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift,
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie
der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
Nach dem 13.09.2019 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.
Macht der/die Wahlberechtigte/r von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum
08.09.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
4.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtige,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
entstanden ist,
4.3 Wahlscheinanträge können beim
SG Einwohnermeldewesen
schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
4.4 Wahlscheine können beantragt werden:
- von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum
27. Sept. 2019, 18.00 Uhr;
- von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter
den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von
Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder
nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage,
15.00 Uhr.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA
ausgegeben worden sind.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
- Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel;
- einen amtlichen Wahlumschlag
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am
Wahltage,15.00 Uhr, anfordern.
- Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der
Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt) oder
durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen
übergeben wird, zu entnehmen.
Querfurt, den 29.08.2019
Helmis
Wahlleiterin