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Landratswahl 2019

Ergebnis der Landratswahl 2019 in der Stadt Querfurt

 


 

 

W a h l b e k a n n t m a c h u n g

 

 

1.    Am 29. September 2019 findet die


                               Wahl der Landrätin / des Landrates des Landkreises Saalekreis

      
statt.

       Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
      
Der Termin einer etwa notwendig werdenden Stichwahl (§ 30 Abs. 8 i. V. m. § 30 a Abs.
       1 KWG LSA) ist der 20. Oktober 2019.

 

2.    Die Stadt Querfurt ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

       In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übersandt worden sind, sind der
       Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
       Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in
       Querfurt, Rathaus, Markt 1, 06268 Querfurt, zusammen.

 

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen        

       Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und
       einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder
       Reisepass zur Wahl mitzubringen.
       Die Wahlbenachrichtigung behält der Wähler, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt
       wird. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
       Wahllokals einen Stimmzettel ausgehändigt.
      

4.    Stimmvergabe
       Bei der Landratswahl hat jeder Wähler eine Stimme.
       - Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Bewerber/innen.
       - Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise,
         welchem Bewerber/welcher Bewerberin er seine Stimme geben will.
       Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet
       und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

5.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
       und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat
       Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
       a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
       b) durch Briefwahl
       teilnehmen.
       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
       Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
       beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem
       Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
       Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am
       Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
       abgegeben werden.

7.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein
       Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert ist, den
       Stimmzettel so zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät
       selbstständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der
       Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des
       Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
       Ergebnis verfälscht, wird mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
       bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Querfurt, den 29.08.2019

 

 

H e l m i s

Wahlleiterin
 


 

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Wahl der Landrätin/des Landrates
am 29. Sept. 2019 in der Stadt Querfurt und den Ortsteilen

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Querfurt kann in der Zeit
    vom  09.09.2019 bis 13.09.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten der

                           Stadt Querfurt
                           Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt

     zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten einge-
     sehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).
     Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist  
     durch ein Datensichtgerät möglich.
               
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum
    13.09.2019, 12.00 Uhr, bei der 

                           Stadt Querfurt
                           Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt

     einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
     Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift,  
     persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten
     Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
     Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie  
     der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
     Nach dem 13.09.2019 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

    Macht der/die Wahlberechtigte/r von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum
    08.09.2019  eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

     
  4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
     

4.1       die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

4.2       nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtige,
            a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die  
                 Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben.     
            b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
                entstanden ist,

4.3       Wahlscheinanträge können beim
                                   SG Einwohnermeldewesen
            schriftlich oder mündlich gestellt werden.
            Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
            sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
            Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
            Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines   
            glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage
            einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4       Wahlscheine können beantragt werden:
             -  von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum
                 27. Sept. 2019, 18.00 Uhr;
              - von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter
                den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von
                Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder
                nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage,
                15.00 Uhr.

             
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
              Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA
              ausgegeben worden sind.
              Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
              zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
              Wahlschein erteilt werden.

 

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
     - einen amtlichen Stimmzettel;
     - einen amtlichen Wahlumschlag
     - einen amtlichen Wahlbriefumschlag sowie
     - ein Merkblatt für die Briefwahl.
     Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am
     Wahltage,15.00 Uhr, anfordern.

     
  2. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der
    Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt) oder  
    durch Briefwahl wählen.
               
    Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so  rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er  dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
     

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen
übergeben wird, zu entnehmen.

Querfurt, den 29.08.2019

Helmis
Wahlleiterin

 

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