Stichwahl zur Landratswahl 28.06.2026
Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Landratswahl am 28.06.2026
in der Stadt Querfurt
Bei der Wahl am 07.06.2026 hat keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.
Daher findet am 28.06.2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten abgegebenen gültigen Stimmzahlen erhalten haben.
Die Stadt Querfurt ist in folgende 13 Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlvorstände eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. | Name Wahlbezirk | Wahlraum und Anschrift |
01 | Querfurt | Rathaus, Festsaal, Markt 1, 06268 Querfurt |
02 | Querfurt | Kita Buratino, Nemsdorfer Weg 8a, 06268 Querfurt |
03 | Querfurt | Grundschule I /Hort „Quernekids“, Roßplatz 4a, 06268 Querfurt |
04 | Querfurt | Haus der Vereine, Sitzenstraße 17, 06268 Querfurt |
05 | Querfurt | Volkssolidarität, Begegnungsstätte, Fliederweg 7, 06268 Querfurt |
06 | Lodersleben | Vereinshaus Lodersleben, Parkstraße 12, 06268 Querfurt OT Lodersleben |
07 | Gatterstädt | Kegelbahn Gatterstädt, Hinter dem Park 9, 06268 Querfurt OT Gatterstädt |
08 | Kleineichstädt | Gemeindesaal Kleineichstädt, Karl-Marx-Straße 67, 06268 Querfurt OT Kleineichstädt |
09 | Leimbach | Kulturhaus Leimbach, Dorfstraße 30, 06268 Querfurt OT Leimbach |
10 | Niederschmon | Feuerwehr Niederschmon, Teichstraße 82a, 06268 Querfurt OT Niederschmon |
11 | Vitzenburg | Turnhalle Vitzenburg, Parkstraße 8, 06268 Querfurt OT Vitzenburg |
12 | Weißenschirmbach | Kulturhaus Weißenschirmbach, Dorfstraße Weißenschirmbach 18, 06268 Querfurt OT Weißenschirmbach |
13 | Ziegelroda | Vereinshaus am Sportplatz, Schulstraße, 06268 Querfurt OT Ziegelroda |
Briefwahl 1 | Querfurt | Rathaus, 1. OG, Zimmer 17, Markt 1, 06268 Querfurt |
Briefwahl 2 | Querfurt | Stadtverwaltung Querfurt, 1. OG, Zimmer 5, Markt 9, 06268 Querfurt |
Briefwahl 3 | Querfurt | Rathaus, EG, Zimmer 4, Markt 1, 06268 Querfurt |
Die Wahlräume der Wahlbezirk-Nummern 2, 5, 6, 11 und 13 sind barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. 05.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag
um 15:00 Uhr in Querfurt, Markt 1 sowie Markt 9 zusammen.
Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des
Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten
des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden
Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem
besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Bei der Stichwahl zur Landratswahl enthalten die Stimmzettel jeweils in
alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die
Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der
Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine
Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreie Weise.
Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates (Hauptwahl) eine
Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die
Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die
erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die
Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt,
soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der
Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch
Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich,
für den der Wahlschein gilt,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.
Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
8 Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten
ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches ist strafbar.
Querfurt, den 18.06.2026
gez. Nette
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung
Am 07.06.2026 findet in der Stadt Querfurt die Wahl des Landrates statt.
Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl (§ 30 Abs. 8 i.V.m.
§ 30a Abs. 1 KWG LSA) ist der 28.06.2026.
Die Stadt Querfurt ist in folgende 13 Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlvorstände eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. | Name Wahlbezirk | Wahlraum und Anschrift |
01 | Querfurt | Rathaus, Festsaal, Markt 1, 06268 Querfurt |
02 | Querfurt | Kita Buratino, Nemsdorfer Weg 8a, 06268 Querfurt |
03 | Querfurt | Grundschule I /Hort „Quernekids“, Roßplatz 4, 06268 Querfurt |
04 | Querfurt | Haus der Vereine, Sitzenstraße 16, 06268 Querfurt |
05 | Querfurt | Volkssolidarität, Begegnungsstätte, Fliederweg 7, 06268 Querfurt |
06 | Lodersleben | Vereinshaus Lodersleben, Parkstraße 12, 06268 Querfurt OT Lodersleben |
07 | Gatterstädt | Kegelbahn Gatterstädt, Hinter dem Park 9, 06268 Querfurt OT Gatterstädt |
08 | Kleineichstädt | Gemeindesaal Kleineichstädt, Karl-Marx-Straße 67, 06268 Querfurt OT Kleineichstädt |
09 | Leimbach | Kulturhaus Leimbach, Dorfstraße 30, 06268 Querfurt OT Leimbach |
10 | Niederschmon | Feuerwehr Niederschmon, Teichstraße 82a, 06268 Querfurt OT Niederschmon |
11 | Vitzenburg | Turnhalle Vitzenburg, Parkstraße 8, 06268 Querfurt OT Vitzenburg |
12 | Weißenschirmbach | Kulturhaus Weißenschirmbach, Dorfstraße Weißenschirmbach 18, 06268 Querfurt OT Weißenschirmbach |
13 | Ziegelroda | Vereinshaus am Sportplatz, Schulstraße, 06268 Querfurt OT Ziegelroda |
Briefwahl 1 | Querfurt | Rathaus, 1. OG, Zimmer 17, Markt 1, 06268 Querfurt |
Briefwahl 2 | Querfurt | Stadtverwaltung Querfurt, 1. OG, Zimmer 5, Markt 9, 06268 Querfurt |
Briefwahl 3 | Querfurt | Rathaus, EG, Zimmer 4, Markt 1, 06268 Querfurt |
Die Wahlräume der Wahlbezirk-Nummern 2, 5, 6, 11 und 13 sind barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. 05.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag
um 15:00 Uhr in Querfurt, Markt 1 sowie Markt 9 zusammen.
Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des
Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem
besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Bei der Wahl des Landrates enthalten die Stimmzettel jeweils in
alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die
Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der
Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine
Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreie Weise.
Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 28.06.2026.
Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten
haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im
Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten
haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf
Antrag einen Wahlschein.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.
Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches ist strafbar.
Querfurt, den 27.05.2026
gez. Nette
Bürgermeister
Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 07.06.2026 und ggf. einer Stichwahl am 28.06.2026
B e k a n n t m a c h u n g
der Stadt Querfurt über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 07.06.2026 und ggf. einer Stichwahl am 28.06.2026
gemäß § 17 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) i.V.m. § 18 Abs. 2 und Abs. 2a sowie § 20 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Querfurt kann in der Zeit vom
18.05.2026 bis 22.05.2026
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 13:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 13:00 bis 18.00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Querfurt, Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Absatz 2 KWG LSA). Barrierefreiheit ist hier nicht gegeben.
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Während der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis dürfen Wahlberechtigte Auszüge daraus fertigen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung des nach § 18 Abs. 2 a KWG LSA glaubhaft gemachten Wahlrechts einzelner bestimmter Personen stehen. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist, spätestens am 22.05.2026 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung
Querfurt, Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt einen
Berichtigungsantrag stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich
als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die
erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind. Nach dem 22.05.2026, 12.00 Uhr ist ein Antrag auf
Berichtigung nicht mehr zulässig. Macht der Wahlberechtigte von dem Recht auf
Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht
aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA)
unbegründet.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes
sowie der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 17.05.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen,
dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1 - die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
- die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt haben,
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
4.2 Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Querfurt,
Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt beantragt
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail
oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der
Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.3 Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
4.4 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
4.5 Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
glaubhaft machen.
4.6 Wahlscheine können beantragt werden von den in das Wählerverzeichnis
eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 05.06.2026, 18.00 Uhr.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
aus den unter Nr. 4.1 Buchstabe a) und b) angegebenen Gründen Wahlscheine
noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die
wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung
das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
zu können.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA
ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der
Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung
der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder in einem beliebigen Wahlbezirk seines
Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde
- und ein Merkblatt zur Briefwahl.
Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens
am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person
vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die
Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde zuleiten, dass er dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort
abgegeben werden.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den
Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
7. Für die etwaige Stichwahl am 28.06.2026 gelten die Grundsätze der ersten Wahl.
Querfurt, den 11.05.2026
gez. Andreas Nette
Bürgermeister
Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände
Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände für die Landratswahl am 07. Juni 2026
und einer möglichen Stichwahl am 28. Juni 2026
Die in der Stadt Querfurt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. S. 501) aufgefordert,
bis zum 12. März 2026
wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder für die Besetzung der Wahlvorstände für die
Landratswahl am 07. Juni 2026 und
einer möglichen Stichwahl am 28. Juni 2026
vorzuschlagen.
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gemäß § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. S. 590) ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 13 Abs. 3 KWG LSA.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlvorstandes berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahl können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.
Die Vorschläge sind bei der
Stadtverwaltung Querfurt
Gemeindewahlleiterin
Markt 1
06268 Querfurt
einzureichen.
Querfurt, den 03. Februar 2026
gez. Selle
Gemeindewahlleiterin
Bekanntmachung Gemeindewahlleiterin und Stellvertreter
Öffentliche Bekanntmachung
der Namen und Dienstanschriften der Gemeindewahlleiterin
und deren Stellvertreters
Gemäß § 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. S 501) gebe ich hiermit die Namen und Dienstanschriften der Gemeindewahlleiterin und deren Stellvertreters für die Wahl zum Landrat des Landkreises Saalekreis am 07. Juni 2026 und einer eventuellen Stichwahl am 28. Juni 2026 bekannt.
| Gemeindewahlleiterin: | Frau Carmen Selle |
| Stellvertreter der Gemeindewahlleiterin: | Herr Paul Siebeck |
| Dienstanschrift: | Stadtverwaltung Querfurt Gemeindewahlleiterin Markt 1 06268 Querfurt |
Querfurt, den 02. Februar 2026
gez. Nette
Bürgermeister
Sie möchten sich als Wahlhelfer bewerben? Hier finden Sie eine Bereitschaftserklärung und weitere Informationen.