Stichwahl zur Landratswahl 28.06.2026

Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Landratswahl am 28.06.2026

in der Stadt Querfurt
 

 

  1. Bei der Wahl am 07.06.2026 hat keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. 

 

Daher findet am 28.06.2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten abgegebenen gültigen Stimmzahlen erhalten haben.

 

  1. Die Stadt Querfurt ist in folgende 13 Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlvorstände eingeteilt:


     

Wahlbezirk Nr.

Name Wahlbezirk

Wahlraum und Anschrift

01

Querfurt

Rathaus, Festsaal, Markt 1, 06268 Querfurt

02

Querfurt

Kita Buratino, Nemsdorfer Weg 8a, 06268 Querfurt

03

Querfurt

Grundschule I /Hort „Quernekids“, Roßplatz 4a, 06268 Querfurt

04

Querfurt

Haus der Vereine, Sitzenstraße 17, 06268 Querfurt 

05

Querfurt

Volkssolidarität,  Begegnungsstätte, Fliederweg 7, 06268 Querfurt

06

Lodersleben

Vereinshaus Lodersleben, Parkstraße 12, 06268 Querfurt OT Lodersleben

07

Gatterstädt

Kegelbahn Gatterstädt, Hinter dem Park 9, 06268 Querfurt OT Gatterstädt

08

Kleineichstädt

Gemeindesaal Kleineichstädt, Karl-Marx-Straße 67, 06268 Querfurt OT Kleineichstädt

09

Leimbach

Kulturhaus Leimbach, Dorfstraße 30, 06268 Querfurt OT Leimbach

10

Niederschmon

Feuerwehr Niederschmon, Teichstraße 82a, 06268 Querfurt OT Niederschmon

11

Vitzenburg

Turnhalle Vitzenburg, Parkstraße 8, 06268 Querfurt OT Vitzenburg

12

Weißenschirmbach

Kulturhaus Weißenschirmbach, Dorfstraße Weißenschirmbach 18, 06268 Querfurt OT Weißenschirmbach

13

Ziegelroda

Vereinshaus am Sportplatz, Schulstraße, 06268 Querfurt OT Ziegelroda

Briefwahl 1

Querfurt

Rathaus, 1. OG, Zimmer 17, Markt 1, 06268 Querfurt

Briefwahl 2

Querfurt

Stadtverwaltung Querfurt, 1. OG, Zimmer 5, Markt 9, 06268 Querfurt 

Briefwahl 3

Querfurt

Rathaus, EG, Zimmer 4, Markt 1, 06268 Querfurt

 

Die Wahlräume der Wahlbezirk-Nummern 2, 5, 6, 11 und 13 sind barrierefrei.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. 05.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag
    um 15:00 Uhr in Querfurt, Markt 1 sowie Markt 9 zusammen.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des 
    Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

     

5.  Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten
      des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden
      Stimmzettel ausgehändigt.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem
besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. 

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

            Bei der Stichwahl zur Landratswahl enthalten die Stimmzettel jeweils in
            alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die
            Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der 
            Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine 
            Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreie Weise.

 

            Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates (Hauptwahl) eine
            Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die 
            Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die 
            erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die 
            Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.         

 

6.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
      und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, 
      soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der 
      Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie 
      unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch
     Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des 
      Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

 

 

7.   Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich,
     für den der Wahlschein gilt, 

 

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder       

     

  2. durch Briefwahl 

    teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

 

  1. Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

     

  2. Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

     

  3. Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

     

  4. Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

     

  5. Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

     

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

 

8   Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
      Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten 
      ist unzulässig.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung 
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des  
Strafgesetzbuches ist strafbar.



 


       Querfurt, den 18.06.2026

                        

       

       gez. Nette
       Bürgermeister

Wahlbekanntmachung 


 

  1. Am 07.06.2026 findet in der Stadt Querfurt die Wahl des Landrates statt. 

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Der Termin einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl (§ 30 Abs. 8 i.V.m. 

§ 30a Abs. 1 KWG LSA) ist der 28.06.2026.

 

  1. Die Stadt Querfurt ist in folgende 13 Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlvorstände eingeteilt:


     

Wahlbezirk Nr.

Name Wahlbezirk

Wahlraum und Anschrift

01

Querfurt

Rathaus, Festsaal, Markt 1, 06268 Querfurt

02

Querfurt

Kita Buratino, Nemsdorfer Weg 8a, 06268 Querfurt

03

Querfurt

Grundschule I /Hort „Quernekids“, Roßplatz 4, 06268 Querfurt

04

Querfurt

Haus der Vereine, Sitzenstraße 16, 06268 Querfurt 

05

Querfurt

Volkssolidarität,  Begegnungsstätte, Fliederweg 7, 06268 Querfurt

06

Lodersleben

Vereinshaus Lodersleben, Parkstraße 12, 06268 Querfurt OT Lodersleben

07

Gatterstädt

Kegelbahn Gatterstädt, Hinter dem Park 9, 06268 Querfurt OT Gatterstädt

08

Kleineichstädt

Gemeindesaal Kleineichstädt, Karl-Marx-Straße 67, 06268 Querfurt OT Kleineichstädt

09

Leimbach

Kulturhaus Leimbach, Dorfstraße 30, 06268 Querfurt OT Leimbach

10

Niederschmon

Feuerwehr Niederschmon, Teichstraße 82a, 06268 Querfurt OT Niederschmon

11

Vitzenburg

Turnhalle Vitzenburg, Parkstraße 8, 06268 Querfurt OT Vitzenburg

12

Weißenschirmbach

Kulturhaus Weißenschirmbach, Dorfstraße Weißenschirmbach 18, 06268 Querfurt OT Weißenschirmbach

13

Ziegelroda

Vereinshaus am Sportplatz, Schulstraße, 06268 Querfurt OT Ziegelroda

Briefwahl 1

Querfurt

Rathaus, 1. OG, Zimmer 17, Markt 1, 06268 Querfurt

Briefwahl 2

Querfurt

Stadtverwaltung Querfurt, 1. OG, Zimmer 5, Markt 9, 06268 Querfurt 

Briefwahl 3

Querfurt

Rathaus, EG, Zimmer 4, Markt 1, 06268 Querfurt

 

Die Wahlräume der Wahlbezirk-Nummern 2, 5, 6, 11 und 13 sind barrierefrei.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. 05.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag
    um 15:00 Uhr in Querfurt, Markt 1 sowie Markt 9 zusammen.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des 
    Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

 

  1. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem
besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. 

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

            Bei der Wahl des Landrates enthalten die Stimmzettel jeweils in
            alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die
            Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der 
            Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine 
            Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreie Weise.

 

            Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 28.06.2026.
            Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten
            haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im
            Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten
            haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf
            Antrag einen Wahlschein.
         

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

 

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, 

 

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder       

     

  2. durch Briefwahl 

    teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

 

  1. Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

     

  2. Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

     

  3. Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

     

  4. Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

     

  5. Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

     

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung 
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des  
Strafgesetzbuches ist strafbar.



 


       Querfurt, den 27.05.2026

 

 

 


       

        gez. Nette
       Bürgermeister

Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 07.06.2026 und ggf. einer Stichwahl am 28.06.2026

B e k a n n t m a c h u n g
der Stadt Querfurt über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl am 07.06.2026 und ggf. einer Stichwahl am 28.06.2026

gemäß § 17 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) i.V.m.  § 18 Abs. 2 und Abs. 2a sowie § 20 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)

 

         1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Querfurt kann in der Zeit vom 

                                                      18.05.2026 bis 22.05.2026

             während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Donnerstag von       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 13:00 bis 15:30 Uhr

Dienstag von                          09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 13:00 bis 18.00 Uhr

Freitag von                             09:00 Uhr bis 12:00 Uhr         

 

bei der Stadtverwaltung Querfurt, Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Absatz 2 KWG LSA). Barrierefreiheit ist hier nicht gegeben. 

 

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.  Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Während der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis dürfen Wahlberechtigte Auszüge daraus fertigen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung des nach § 18 Abs. 2 a KWG LSA glaubhaft gemachten Wahlrechts einzelner bestimmter Personen stehen. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
      Einsichtsfrist, spätestens am 22.05.2026 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung
      Querfurt, Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt einen
      Berichtigungsantrag stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich
      als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt
      werden. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die
      erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht
      offenkundig sind. Nach dem 22.05.2026, 12.00 Uhr ist ein Antrag auf       
      Berichtigung nicht mehr zulässig. Macht der Wahlberechtigte von dem Recht auf
      Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht
      aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA)
      unbegründet.

      Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes 
      sowie der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

      3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
            spätestens zum 17.05.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine 
            Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen
           Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, 
           dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

      4.    Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1 - die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

             - die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt haben, 

  2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. 

4.2   Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Querfurt,
        Rathaus, SG Einwohnermeldewesen, Zi. 6, Markt 1, 06268 Querfurt beantragt

        werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail 
        oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 
        Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
        Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der 
        Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

4.3 Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
        Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.


4.4 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer
         schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.


4.5   Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
         glaubhaft machen.

4.6 Wahlscheine können beantragt werden von den in das Wählerverzeichnis
        eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 05.06.2026, 18.00 Uhr
         Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
         aus den unter Nr. 4.1 Buchstabe a) und b) angegebenen Gründen Wahlscheine 
         noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die
         wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung 
         das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
        zu können.

         Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 
         Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA  
         ausgegeben worden sind.  Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm 
         der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der 
         Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
            

            5.    Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung
                    der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder in einem beliebigen Wahlbezirk seines
                    Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen. 

 

     6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

 

    - einen amtlichen Stimmzettel

    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag

    - einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde 

    - und ein Merkblatt zur Briefwahl.

     Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens
    am Wahltag,  15.00 Uhr,  anfordern.
     Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen Wahlschein und 
     Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person 
     vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die 
     Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht 
     nachgewiesen wird. 

 

     Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem 
    Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde zuleiten, dass er dort
   spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort 
    abgegeben werden.

 

     Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
    Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. 
     Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

     Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den 
     Briefwahlunterlagen      übergeben wird, zu entnehmen.

 

7.  Für die etwaige Stichwahl am 28.06.2026 gelten die Grundsätze der ersten Wahl.
     

 

Querfurt, den 11.05.2026

 

gez. Andreas Nette

Bürgermeister

 

 

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände für die Landratswahl am 07. Juni 2026 

und einer möglichen Stichwahl am 28. Juni 2026

 

Die in der Stadt Querfurt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. S. 501) aufgefordert,

bis zum 12. März 2026

wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder für die Besetzung der Wahlvorstände für die

Landratswahl am 07. Juni 2026 und
einer möglichen Stichwahl am 28. Juni 2026

vorzuschlagen.

 

Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gemäß § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl.  S. 590) ein Wahlehrenamt nicht innehaben.


Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 13 Abs. 3 KWG LSA.


Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

 

Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlvorstandes berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahl können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen  des Landes oder einer Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

 

Die Vorschläge sind bei der

Stadtverwaltung Querfurt
Gemeindewahlleiterin
Markt 1
06268 Querfurt

einzureichen.

 

Querfurt, den 03. Februar 2026

 

gez. Selle
Gemeindewahlleiterin

Bekanntmachung Gemeindewahlleiterin und Stellvertreter

Öffentliche Bekanntmachung 
der Namen und Dienstanschriften der Gemeindewahlleiterin
und deren Stellvertreters

Gemäß § 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. S 501) gebe ich hiermit die Namen und Dienstanschriften der Gemeindewahlleiterin und deren Stellvertreters für die Wahl zum Landrat des Landkreises Saalekreis am 07. Juni 2026 und einer eventuellen Stichwahl am 28. Juni 2026 bekannt.

 

Gemeindewahlleiterin:  Frau Carmen Selle
Stellvertreter der Gemeindewahlleiterin: Herr Paul Siebeck
Dienstanschrift:  Stadtverwaltung Querfurt
Gemeindewahlleiterin
Markt 1
06268 Querfurt

 

Querfurt, den 02. Februar 2026

 

gez. Nette
Bürgermeister
 

 

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