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Umzugsratgeber für Querfurt

Sie planen einen Umzug nach Querfurt und können noch Hilfe für Ihre Umzugsplanung gebrauchen? Der hier verlinkte Umzugsratgeber ist einer von vielen und verschafft Ihnen einen umfassenden Überblick über alle anfallenden Aufgaben. Dabei zeigt er auf, welche Aufgaben Sie wann in Angriff nehmen sollten, zum Beispiel wann der Postnachsendeauftrag zu stellen ist oder wann der beste Zeitpunkt ist, einen Umzugswagen anzumieten. Zusätzlich können Sie auf vorgefertigte Checklisten zum Umzug zurückgreifen.

 

Auch die nachfolgenden Informationen könnten für Sie interessant sein:

 

Bundesmeldegesetz

Mit dem Bundesmeldegesetz, welches am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wurden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Daraus resultierend gelten seit 1. November 2015 folgende neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind:

 

Anmeldung
Die Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde bleibt weiterhin bestehen. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

 

Abmeldung
Die Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde besteht nur, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung). Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

 

Wegzug ins Ausland
Beim Wegzug ins Ausland ist auch die neue Wohnanschrift im Ausland anzugeben. Wer im Ausland wohnt, kann auch danach der vor dem Wegzug zuständigen Meldebehörde seine Anschrift im Ausland mitteilen. Diese wird im Melderegister gespeichert, damit z. B. im Zusammenhang mit Europa- oder Bundestagswahlen die Behörde mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen kann.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht
Wer aktuell in Deutschland gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und in Deutschland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach dem Ablauf von drei Monaten.

 

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers wurde 2015 bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland) eingeführt. Diese soll sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug in die jeweilige Wohnung schriftlich bestätigen, da dies zur Anmeldung vorgelegt werden muss.

 

Diese Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  2. Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdaten
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen

 

Bei der Angabe der Anschrift der Wohnung wäre die Benennung einer Wohnungsnummer oder Etage (0401 oder 1. OG, links) sehr hilfreich. Dies empfiehlt sich gerade bei größeren Wohnkomplexen mit einer Vielzahl von Wohneinheiten. Das bedeutet auch, dass Mieter darauf achten müssen, dass sie künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland) in bzw. aus einer Wohnung, eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) erhalten. Wohnungsgeber können Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen sein. Wohnungsgeber können aber auch als Wohnungseigentümer oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten, auftreten, Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben.

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