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Ausnahme von der Blockierpflicht bei geerbten Waffen beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.

Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.

Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.

Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.


Voraussetzungen

Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.


Gebühren (Kosten)

EUR 25


Fristen

Eine Ausnahmegenehmigung, die nur aufgrund des Nichtvorhandenseins eines passenden Blockiersystems ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit, sobald ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffen vorliegt.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Verfahrensablauf

Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:

  • es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
    • zu Ihrer Person:
      • Vor- und Familienname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Wohnort
      • Anschrift
    • zu Schusswaffen
      • Anzahl und Art
      • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
      • Modellbezeichnung
      • Kaliber
      • Herstellungsnummer
      • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
      • Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist

Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

05.08.2025

Zuständige Stelle(n)

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