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Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung beantragen


Allgemeine Informationen

Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Um Anspruch auf Kurzzeitpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich:

  • wenn die Person, die Sie häuslich pflegt, erkrankt ist
  • wenn Ihre Wohnung durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst werden muss
  • für eine Übergangszeit im Anschluss an Ihre stationäre Krankenhausbehandlung

Sie haben Anspruch auf bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Für die Kurzzeitpflege steht – gemeinsam mit der Verhinderungspflege – ein "Gemeinsamer Jahresbetrag" für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Darüber hinaus können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege verwenden, beispielsweise, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Im Übrigen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst zu tragen.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.


Voraussetzungen

  • Sie können vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden und teilstationäre Pflege reicht ebenfalls nicht aus. 
  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sollten Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft sein, können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131,00 EUR monatlich für eine Kurzzeitpflege verwenden. Außerdem besteht für Personen ohne einen Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 unter Umständen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege im Rahmen der Krankenversicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Kurzzeitpflege
  • gegebenenfalls:
    • Vollmacht, Betreuerausweis
    • ärztliche Unterlagen 
    • Nachweis über Pflegeversicherung und Pflegegrad

Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.


Gebühren (Kosten)

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Pflegekasse zahlt für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zum Höchstbetrag je Kalenderjahr.

Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbetrag noch nicht aufgebraucht ist, können Eigenanteile hierfür darüber erstattet werden.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung 2 Arbeitstage. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie kann je nach Komplexität des Einzelfalls abweichen.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie bei der Pflegekasse formlos, zum Beispiel per Telefon, per E-Mail oder per Post stellen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Einrichtungen für die Kurzzeitpflege und den anfallenden Kosten.
  • Die Pflegekasse rechnet im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel direkt mit der Einrichtung ab. Den Eigenanteil müssen Sie selbst zahlen. Gegebenenfalls können Sie über den Entlastungsbetrag eine Erstattung erhalten.

Weitere Informationen

Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, besteht ein eigenständiger Anspruch von Pflegebedürftigen auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt.

Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Ist die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

29.09.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

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