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Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen


Allgemeine Informationen

Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.

Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.

Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:

  • Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muss in der ersten Stufe ein Nachweis für die Erfüllung der folgenden Qualifikationsmerkmale erbracht werden:
    • Bedarfsgerechtigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Qualität
    • Wirtschaftlichkeit
  • Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
    • die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
    • die regionale Erreichbarkeit
    • das Spektrum an Disziplinen

Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.


Voraussetzungen

  • Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Qualifikationsmerkmale erfüllen: 
    • Bedarfsgerechtigkeit
    • Leistungsfähigkeit
    • Qualität
    • Wirtschaftlichkeit

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration.


Weitere Informationen

es gibt keine Hinweise / Besonderheiten


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

27.03.2026

Zuständige Stelle(n)

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