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Landtagswahl 2026

Mehr Hinweise, Pressemitteilungen und Informationen zur Wahl finden Sie hier.

Barrierefreie Wahlhil-fen für blinde und sehbehinderte Menschen

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können auch bei der bevorstehenden Landtagswahl am 6. September 2026 mit Hilfe einer Wahlschablone eigenständig und ohne Unterstützung einer Hilfsperson wählen.


Die Wahlschablonen werden vom Blinden- und Sehbehindertenver-band Sachsen-Anhalt e. V. (BSVSA) automatisch an dessen Mitglieder versandt. Interessierte Nichtmitglieder können die Schablonen kosten-los beim Verband anfordern.


Damit die Wahlschablone korrekt angelegt werden kann, sind alle Stimmzettel in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Die auf der Schablone angebrachten Zahlen, Beschriftungen und Markierungen sind tastbar gestaltet und ermöglichen so eine sichere Handhabung. Zu jeder Wahlschablone wird eine Audio-CD mit Informationen zu den Inhalten des jeweiligen Stimmzettels in den 41 Wahlkreisen und wichtigen Hinweisen zur Handhabung der Wahlschablone bereitgestellt. Zudem können die Informationen der Audio-CD auf der Internetseite unter wahlen.bsv-sachsen-anhalt.de angehört oder auch als mp3-Dateien heruntergeladen werden.


„Wahlen müssen für alle Menschen gleichermaßen zugänglich sein. Die Wahlschablonen leisten einen wichtigen Beitrag dazu, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht eigenständig, selbstbestimmt und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses ausüben können. Dafür danke ich dem Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt sehr herzlich.“, so Landeswahlleiterin, Christa Dieckmann.

Die Wahlschablonen können im Wahllokal und bei der Briefwahl unabhängig von einer Hilfsperson eingesetzt werden. Sie werden in Sachsen-Anhalt ausschließlich vom BSVSA ausgegeben und sind in den Wahllokalen nicht erhältlich. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen die Wahlschablonen nach der Stimmabgabe im Wahllokal wieder mitgenommen werden.


„Barrierefreie Wahlhilfen sind ohne Frage ein wichtiger Baustein, um das politische Teilhaberecht für blinde und sehbehinderte Menschen umzusetzen“, unterstreicht der Landesbehindertenbeauftragte Dr. Christian Walbrach. „Auch ich danke dem Blinden- und Sehbehindertenverband ausdrücklich für seine Mitwirkung und Vorbildrolle."


Interessierte Wählerinnen und Wähler können die Wahlschablone in der Landesgeschäftsstelle des BSVSA anfordern.
Kontaktinformation:
Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt e. V.
Hanns-Eisler-Platz 5
39128 Magdeburg
Tel.: 0391 - 2 89 62 39
Fax: 0391 - 66 28 02 41
E-Mail:
Internet: wahlen.bsv-sachsen-anhalt.de

Wahlbekanntmachung der Stadt Querfurt zur Landtagswahl am 06.09.2026

  1. Am Sonntag, dem 06.09.2026 findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt statt. 
    Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

  1. Die Stadt Querfurt ist in folgende 13 Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlvorstände eingeteilt:
     

Wahlbezirk Nr.

Name Wahlbezirk

Wahlraum und Anschrift

01

Querfurt

Rathaus, Festsaal, Markt 1, 06268 Querfurt

02

Querfurt

Kita Buratino, Nemsdorfer Weg 8a, 06268 Querfurt

03

Querfurt

Grundschule I /Hort „Quernekids“, Roßplatz 4, 06268 Querfurt

04

Querfurt

Haus der Vereine, Sitzenstraße 17, 06268 Querfurt 

05

Querfurt

Volkssolidarität,  Begegnungsstätte, Fliederweg 7, 06268 Querfurt

06

Lodersleben

Vereinshaus Lodersleben, Parkstraße 12, 06268 Querfurt OT Lodersleben

07

Gatterstädt

Kegelbahn Gatterstädt, Hinter dem Park 9, 06268 Querfurt OT Gatterstädt

08

Kleineichstädt

Gemeindesaal Kleineichstädt, Karl-Marx-Straße 67, 06268 Querfurt OT Kleineichstädt

09

Leimbach

Kulturhaus Leimbach, Dorfstraße 30, 06268 Querfurt OT Leimbach

10

Niederschmon

Feuerwehr Niederschmon, Teichstraße 82a, 06268 Querfurt OT Niederschmon

11

Vitzenburg

Turnhalle Vitzenburg, Parkstraße 8, 06268 Querfurt OT Vitzenburg

12

Weißenschirmbach

Kulturhaus Weißenschirmbach, Dorfstraße Weißenschirmbach 18, 06268 Querfurt OT Weißenschirmbach

13

Ziegelroda

Vereinshaus am Sportplatz, Schulstraße, 06268 Querfurt OT Ziegelroda

Briefwahl 1

Querfurt

Rathaus, 1. OG, Zimmer 17, Markt 1, 06268 Querfurt

Briefwahl 2

Querfurt

Stadtverwaltung Querfurt, EG, Bücherei, Markt 9, 06268 Querfurt 

Briefwahl 3

Querfurt

Rathaus, EG, Zimmer 4, Markt 1, 06268 Querfurt

Die Wahlräume der Wahlbezirk-Nummern 2, 5, 6, 11 und 13 sind barrierefrei.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 31.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in Querfurt, Markt 1 sowie Markt 9 zusammen.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern


a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsmäßigen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerber seinen Kreis für die Kennzeichnung und

 

b)  für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsmäßige Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

    5.    Der Wahlberechtigte gibt 

 

           a) die Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und


           b)   die Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. 

           

 

     6.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

 

     7.   Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 
 

             a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

             b)  durch Briefwahl 

             teilnehmen.

 

            Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Querfurt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

 

      8.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). 


             Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 


       Querfurt, den 26.08.2026                                                                                   


       

        gez. Nette
       Bürgermeister

Pressemitteilung der Landeswahlleiterin vom 24. August 2026 - Wahlteilnahme sichern!

Heute sind es noch 13 Tage bis zur Landtagswahl am 6. September 2026. Der klassische und einfachste Weg, um an der Wahl teilzunehmen, ist die Abstimmung im Wahllokal am 6. September 2026 von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends.


Wer von der Briefwahl Gebrauch machen möchte oder muss, sollte jetzt den Antrag so schnell wie möglich stellen, damit die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eintreffen und der Wahlbrief fristgerecht zurückgesandt werden kann, erinnert Landeswahlleiterin Christa Dieckmann. Das Formular zur Beantragung der Briefwahl findet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag kann auch online, per E-Mail oder mündlich bei der Gemeinde gestellt werden. Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift enthalten. Damit die Stimmen berücksichtigt werden, muss der rote Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, dem 6. September 2026, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief eingedruckten Adresse eingegangen sein. Die Wähler sind selbst dafür verantwortlich, ihren Wahlbrief möglichst bald nach Erhalt ihrer Unterlagen zurückzusenden oder – wenn es knapp wird – bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse direkt einzuwerfen.


Eine besondere Form der Briefwahl stellt die „Briefwahl an Ort und Stelle“ dar, die in jeder Gemeinde möglich ist. Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Wohnortgemeinde abholen, können die Briefwahl dort – an Ort und Stelle – während der Öffnungszeiten der Briefwahlstelle vornehmen. Die verschlossenen Wahlbriefe werden anschließend von der Gemeinde bis zur Auszählung am Wahlsonntag sicher verwahrt.

 

Pressemitteilung der Landeswahlleiterin vom 24. August 2026 - Was macht die Briefwahl sicher?

Landtagswahl am 6. September 2026;
Was macht die Briefwahl sicher?


„Die Briefwahl ist ein sicheres und seit vielen Jahren bewährtes Wahl-verfahren. Hohe wahlrechtliche Anforderungen, klare Verfahrensregeln und umfassende Vorkehrungen gewährleisten eine sichere und verlässliche Stimmabgabe. Von der Ausgabe der Unterlagen bis zur Feststellung des Wahlergebnisses greifen zahlreiche rechtliche Regelungen, die der Sicherheit der Briefwahl dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl wiederholt bestätigt", betont Landeswahlleiterin Christa Dieckmann.
 

Für die Briefwahl gelten umfangreiche rechtliche Sicherheitsvorkeh-rungen, um Missbrauch zu verhindern und die Integrität der Wahlergebnisse zu gewährleisten. Bereits bei der Beantragung sorgen verschiedene Vorgaben dafür, dass Missbrauch verhindert wird. Beantragen Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen, so wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Eine Teilnahme an der Landtagswahl per Brief- oder Urnenwahl ist dann nur noch mit dem von der Gemeinde zu diesem Zweck ausgestellten Wahlschein möglich. Eine doppelte Stimmabgabe ist somit ausgeschlossen. Werden die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift versandt, erfolgt zusätzlich eine Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person. Briefwahlunterlagen dürfen nur dann persönlich an eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten ausgehändigt werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine Person kann für höchstens vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen.


Briefwählerinnen und Briefwähler müssen auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben und bestätigen, den Stimmzettel persönlich ausgefüllt zu haben. Falsche Angaben sowie Wahlfäl-schungen sind strafbar.


Für Menschen, die Unterstützung bei der Stimmabgabe benötigen, gelten zum Schutz der freien und geheimen Wahl klare rechtliche Vorgaben für eine Assistenz bei der Stimmabgabe.


Auch die Auszählung der Briefwahlstimmen unterliegt strengen Regelungen. Sie erfolgt durch Briefwahlvorstände mit mehreren Mitgliedern, die sich gegenseitig kontrollieren, deren Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen und dokumentiert werden. Die Auszählung ist öffentlich und kann von Jedermann beobachtet werden. Die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse werden durch die zuständigen Wahlausschüsse geprüft und das endgültige Wahlergebnis festgestellt.


Fakten gegen Falschinformationen sind auf der Internetseite der Landeswahlleiterin unter wahlen.sachsen-anhalt.de abrufbar.

 

Mitteilung der Landeswahlleiterin

Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis


Bei der Landtagswahl am 6. September 2026 kann grundsätzlich nur derjenige wählen, der in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl, also am 26. Juli 2026, bei der Meldebehörde der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren, dort in das Wählerverzeichnis eingetragen.


Die Wählerverzeichnisse werden fünf Tage, und zwar in der Zeit vom 17. bis zum 21. August 2026 während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.


Wer bis zum 16. August 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und der Auffassung ist, wahlberechtigt zu sein, sollte sich unverzüglich mit der zuständigen Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann. Ist die Eintragung eines Wahlberechtigten aufgrund eines Versehens unterblieben, sollte er bis zum 21. August 2026 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt

am 06.09.2026

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Querfurt wird für die Wahlbezirke 1 bis 13 in der Zeit vom 17.08.2026 bis 21.08.2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

 

während der folgenden Öffnungszeiten

 

Montag        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch            09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr           
Freitag        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

bei der Stadtverwaltung Querfurt, Rathaus, Sachgebiet Einwohnermeldewesen, Zimmer 6, Markt 1, 06268 Querfurt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Barrierefreiheit ist hier nicht gegeben. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, den 17.08.2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) bis spätestens Freitag, den 21.08.2026 bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Querfurt, Rathaus, Sachgebiet Einwohnermeldewesen, Zimmer 6, Markt 1, 06268 Querfurt einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann bei der Stadt Querfurt schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.08.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. 

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

                                                                                                                                                                                                  
4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 32, Querfurt durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises 
oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag


a) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 

b) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 
  aa)     wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in   das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 Landeswahlordnung (LWO) bis zum 16.08.2026 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO bis zum 21.08.2026 versäumt hat,

  bb)     wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist oder

  cc)    wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Merseburg gelangt ist.

 

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04.09.2026 (2.Tag vor Wahl), 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Querfurt, Rathaus, Sachgebiet Einwohnermeldewesen, Zimmer 6, Markt 1, 06268 Querfurt, mündlich oder schriftlich beantragt werden.

 

Öffnungszeiten Briefwahlbüro:

 

Montag                09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr 
Dienstag                09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag                09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr           
Freitag                09.00 bis 12.00 Uhr 
Freitag, den 04.09.2026 von     09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Samstag, den 05.09.2026 von 09.00 bis 12.00 Uhr

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, am 06.09.2026 bis 15.00 Uhr gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Doppelbuchstaben aa bis cc angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
                                                                                 
6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
                                                                                                                           
a)    einen amtlichen Stimmzettel,

 

b)    einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag,

 

c)    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

 

d)    ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Stadt Querfurt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

                                                                                          
 
Querfurt, den 12.08.2026
                                                                                      

gez. Nette
Bürgermeister                               
 

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung der Wahlvorstände für die Landtagswahl am 06. September 2026

Die in der Stadt Querfurt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 26 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S.80), geändert durch Gesetz vom 07. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 316) und § 5 Abs. 2 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015 (GVBL. LSA S. 200), geändert durch Verordnung vom 18. September 2025 (GVBl. LSA S. 673) aufgefordert  

 
bis zum 31. Mai. 2026
 

wahlberechtigte Personen der Stadt Querfurt als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder für die Besetzung der Wahlvorstände für die 


Landtagswahl am 06.  September 2026 
 

vorzuschlagen.

Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie stellvertretende Vertrauenspersonen können gemäß § 8 Abs. 3 LWO ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gemäß § 49 LWG nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.  Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder Landesregierung, des Bundestages und des Landtages

  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind

  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert

  5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.


Die Vorschläge sind bei der

Stadtverwaltung Querfurt
Wahlleiterin
Markt 1
06268 Querfurt

einzureichen.

 

Querfurt, den 28. April 2026

 

 

gez. Nette
Bürgermeister
 

Wahlhelfer gesucht

Die Landtagswahl am 6. September 2026 in Sachsen-Anhalt erfordert ein großes ehrenamtliches Engagement. Landesweit werden mehr als 22.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht, um in den etwa 2.600 Wahlbezirken einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sowie eine korrekte und zügige Ermittlung der Wahlergebnisse sicherzustellen.


Landeswahlleiterin Christa Dieckmann appelliert: „Bitte machen Sie mit! Nutzen Sie die Möglichkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer unmittelbar am Kernstück unserer Demokratie teilzuhaben und steuern Sie Ihren Beitrag für das Gelingen der Wahl bei.“


Sie sind am Wahltag mindestens 18 Jahre alt? Dann melden Sie sich bitte ab sofort direkt in der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Es erwartet Sie eine interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unerlässlich ist.

 

Alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz ein Erfrischungsgeld.
 

Vielen Dank an alle, die sich bereits engagieren und an alle, die neu dazukommen!

 

 

Sie möchten sich als Wahlhelfer bewerben? Hier finden Sie eine Bereitschaftserklärung und weitere Informationen.

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