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Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen


Allgemeine Informationen

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.

Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.


Voraussetzungen

Keine


Erforderliche Unterlagen

Keine


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Zuständige Stelle

Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.


Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
  • Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage

Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)


Fachlich freigegeben am

25.04.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Adresse
Domplatz 9
Postfach:1454
06217 Merseburg, Stadt

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