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Schäden an innerörtlichen Landes- und Kreisstraßen und deren Wegen melden


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

20.10.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Allgemeine Informationen

Beschädigte Straßen und Wege können schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben. Schadstellen sind zum Beispiel Frostaufbrüche, Schlaglöcher, größere Unebenheiten in Längs- und Querrichtung, offene Fugen und Risse sowie eine mangelnde Fahrbahnentwässerung auf der Fahrbahn. Mit einer Meldung tragen Sie aktiv zur Verkehrssicherheit bei.

Die Zuständigkeit für den Straßenbau ist bei einer Ortsdurchfahrt abhängig von Art der Straße und Größe der Gemeinde. Die Einwohnergrenze zwischen großen und kleinen Gemeinden ist dabei je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

In der Regel gilt: Für kleinere Gemeinden liegt die Zuständigkeit für die Ortsdurchfahrt

  • einer Landesstraße (in Bayern und Sachsen: Staatsstraße) beim Bundesland.
  • einer Kreisstraße beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Für größere Gemeinden liegt die Zuständigkeit für die Ortsdurchfahrt von Landesstraßen beziehungsweise Staatsstraßen und Kreisstraßen bei der Gemeinde.

Die Zuständigkeit für Gehwege an Ortsdurchfahrten liegt in der Regel bei der Gemeinde. Bei Radwegen ist diese unterschiedlich geregelt.

Nach Ihrer Meldung prüft die zuständige Stelle, ob eine Sicherung der Gefahrenstelle und eine Instandsetzung nötig ist.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt.


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