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Religionsunterricht wählen oder abwählen


Allgemeine Informationen

Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Die Schülerinnen und Schüler nehmen – unabhängig von ihrer Angehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft – entweder am Religionsunterricht  oder am Ethikunterricht teil. Der Ethikunterricht ist ein Pflichtfach, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Zu Beginn des ersten und fünften Schuljahres entscheiden die Eltern für ihre Kinder über die Teilnahme am Ethikunterricht, evangelischen Religionsunterricht oder katholischen Religionsunterricht. Schülerinnen und Schüler können ab Eintritt Ihrer Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren selbst über Ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Ab 12 Jahren dürfen Sie jedoch nicht gegen Ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können Ihre Eltern /Personensorgeberechtigten sie nicht mehr gegen Ihren Willen abmelden .

Hinweis:  Zum Schulhalbjahr ist ein Wechsel zwischen den 3 Fächern möglich.


Voraussetzungen

keine


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen

Ein Wechsel zwischen den drei Fächern ist auf Antrag möglich und erfolgt grundsätzlich zum Beginn des nächsten Schulhalbjahres.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung.


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Kind schriftlich vom Religionsunterricht bei der Schulleitung abmelden.

Je nach Alter gilt für Sie Folgendes:

  • vor dem 12. Geburtstag:
    Beide Elternteile /die Personensorgeberechtigten müssen die Erklärung unterschreiben.
  • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
    Beide Elternteile /die Personensorgeberechtigten müssen die Erklärung unterschreiben. Schüler oder Schülerin muss zusätzlich das ausdrückliche Einverständnis bei der Schulleitung abgeben.
  • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
    Schüler oder Schülerin müssen die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern //die Personensorgeberechtigten eingeladen werden.
  • Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile /Personensorgeberechtigten beziehungsweise der Unterschrift des Kindes folgende Angaben enthalten:
    • Name
    • Klasse
    • Datum
    • Schule/Ort

Weitere Informationen

Der entsprechende Religionsunterricht wird nur angeboten, sofern die vorgeschriebene Mindestschülerzahl erreicht ist und der Unterricht fachgerecht abgesichert werden kann.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt unter Beteiligung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

03.06.2020

Zuständige Stelle(n)

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