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Informationen zum Mutterschutz


Allgemeine Informationen

Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.

 Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz  und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.


Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls ärztliches Attest


Gebühren (Kosten)

keine


Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E


Fachlich freigegeben am

13.12.2016

Zuständige Stelle(n)

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