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Exmatrikulation erhalten


Allgemeine Informationen

Mit der Exmatrikulation endet Ihre Mitgliedschaft an Ihrer Hochschule.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Sie exmatrikuliert werden können.

Oft exmatrikuliert die Hochschule von Amts wegen. Eine sogenannte Zwangs-Exmatrikulation kann sich negativ auf Ihren Lebenslauf auswirken. Zudem kann Ihnen damit das zukünftige Studieren an dieser Hochschule untersagt werden.

Die Exmatrikulation kann von Ihnen auch beantragt werden.

Eine selbst beantragte Exmatrikulation ist vor allem dann notwendig, wenn Sie die Universität wechseln möchten.


Voraussetzungen

Wenn Sie Ihr Studium von sich aus beenden möchten, müssen Sie hierfür keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt, wenn Sie

  • das Studium erfolgreich beendet haben
  • eine wichtige Prüfung endgültig nicht bestanden haben
  • die Studiengebühr und den Semesterbeitrag nicht bezahlt haben
  • sich nicht rechtzeitig zurückmelden
  • erheblich gegen die Hausordnung verstoßen, also z.B. gewalttätig werden

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie von sich aus exmatrikuliert werden möchten, müssen Sie hierzu lediglich einen Antrag einreichen. Hierfür bieten die Hochschulen Antragsformulare an.


Gebühren (Kosten)

Die Exmatrikulation selbst ist gebührenfrei. Die bereits gezahlten Studiengebühren erhalten Sie meist auf Antrag zurück.


Fristen

Keine.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Hochschule.


Verfahrensablauf

Wenn Sie das Studium von sich aus beenden möchten, können Sie einen Antrag auf Exmatrikulation bei der Hochschule stellen. Sie bestimmen, ab wann die Exmatrikulation gelten soll.

Die Hochschule stellt Ihnen dann eine Bescheinigung aus.

Wenn Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht alle Unterlagen einreichen oder Gebühren bezahlen, werden Sie von der Hochschule exmatrikuliert. Dies wird Ihnen vorab angedroht. Sie erhalten dann einen Bescheid von der Hochschule.

Bei einem erfolgreichen Studienabschluss erhalten Sie keinen gesonderten Bescheid. Das Abschlusszeugnis gilt als Exmatrikulationsbescheinigung.


Weitere Informationen

Wenn Sie exmatrikuliert werden, sollten Sie dies unverzüglich Ihrer Krankenkasse und der BAFöG-Stelle mitteilen.

Eine Zwangs-Exmatrikulation kann dazu führen, dass Sie auch an anderen Hochschulen nicht weiter studieren dürfen. Wenn Sie beispielsweise eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben und deswegen exmatrikuliert wurden, dürfen Sie dieses Studienfach bundesweit nicht fortsetzen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

03.09.2020

Zuständige Stelle(n)

Hochschulen in Sachsen-Anhalt

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