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Erschließungsbeitrag zahlen


Allgemeine Informationen

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.


Erforderliche Unterlagen

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 


Gebühren (Kosten)

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.


Bearbeitungsdauer

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.


Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde oder Stadt erhebt den Erschließungsbeitrag.


Anträge / Formulare

Persönliches Erscheinen: nein

Online-Verfahren: keine


Verfahrensablauf

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.


Weitere Informationen

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

12.10.2020

Zuständige Stelle(n)

Stadt Querfurt - Liegenschaften, Beiträge
Lieferanschrift
Markt 9
06268 Querfurt, Stadt

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