Löschung von Lasten und Beschränkungen im Grundbuch beantragen
Allgemeine Informationen
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (z.B. ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.
Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Löschungsantrag
- Löschungsbewilligung des von der Löschung des Rechts Betroffenen
- Sterbeurkunde, wenn der Berechtigte verstorben ist
Gebühren (Kosten)
Die Gebühren hängen vom individuellen Sachverhalt ab.
Fristen
Keine.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Grundbuchamt.
Rechtsgrundlage
- § 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO)
- § 22 (GBO)
- § 29 GBO
- § 13 GBO
- KV 14140- KV14143 der Anlage 1 zu § 34 GNotKG
Fachlich freigegeben am
15.11.2020Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Merseburg
Adresse
Geusaer Straße 88
06217 Merseburg
Postanschrift
Postfach:11 54
06201 Merseburg
(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten.
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