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Gewässerschutzbeauftragten bestellen


Allgemeine Informationen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.


Fristen

Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.


Anträge / Formulare

  • Formularbezeichnung: nicht existent
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.


Zuständige Stelle(n)

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