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Geschiedenenunterhalt geltend machen


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.


Voraussetzungen

  • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
  • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
  • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
  • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Sie müssen bedürftig sein. 
    • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
  • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
  • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

Gebühren (Kosten)

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

Fristen

Es gibt keine gesetzlichen Fristen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Familiengericht.


Anträge / Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet


Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

  • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

14.12.2021

Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Merseburg
Adresse
Geusaer Straße 88
06217 Merseburg
Postanschrift

Postfach:11 54
06201 Merseburg

(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/agmerdsgvo.)

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