Familiennamen eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Allgemeine Informationen
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Weitere Informationen
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Rechtsgrundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch /BGB)
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
Zuständige Stelle(n)
Stadt Querfurt - Personenstandswesen
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift
Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt
















































