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Sterbefall im Ausland nachbeurkunden lassen


Allgemeine Informationen

Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, wird grundsätzlich in dem betreffenden Land beurkundet.

Sie können den Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden lassen. Das heißt, dass der Sterbefall auch in ein deutsches Sterberegister eingetragen wird.

Eine Nachbeurkundung ist notwendig, wenn Sie weitere Sterbeurkunden in Deutschland nachbestellen wollen.

Die Nachbeurkundung ist möglich für verstorbene Personen:

  • mit deutscher Staatsangehörigkeit
    • mit Inlandswohnsitz
    • ohne Inlandswohnsitz
  • in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
  • in Deutschland anerkannte Staatenlose

Zuständig ist das Standesamt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
  • Sie sind:
    • Ehepartnerin oder -partner
    • Lebenspartnerin oder -partner
    • Nachkomme
    • Elternteil
    • Person, die ein berechtigtes Interesse an der Nachbeurkundung nachweisen kann

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
  • ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person, gegebenenfalls mit:
    • Übersetzung und
    • Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Nachweis über Ihre Beziehung zur verstorbenen Person, zum Beispiel:
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Ihre Geburtsurkunde
    • Nachweis Ihres berechtigten Interesses
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person

Zuständige Stelle

Zuständig für den Antrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte die verstorbene Person keinen Inlandswohnsitz, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, können Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Fachlich freigegeben am

30.01.2026

Zuständige Stelle(n)

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