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Betrieb zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung anzeigen


Allgemeine Informationen

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.


Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.


Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.


Zuständige Stelle

die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle(n)

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