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Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen


Allgemeine Informationen

Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
  • Und weitere

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

Gebühren (Kosten)

Kosten: variabel von 100 bis 500 Euro


Fristen

Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.


Verfahrensablauf

  • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

Rechtsgrundlage

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein


Fachlich freigegeben am

25.05.2022

Zuständige Stelle(n)

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