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Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden


Allgemeine Informationen

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung 
  • Altlastenerkundung 
  • Brunnen
  • geochemische Untersuchung
  • geophysikalische Untersuchung
  • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
  • Bohrung und Pump-  beziehungsweise Schluckversuch
  • Grundwassermessstelle 
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • sonstige Aufschlusszwecke

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.


Zuständige Stelle

Bei einer Tiefe eines Erdaufschlusses von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie Bergwesen (LAGB) zuständig.

Werden bei einem Erdaufschluss geologische Untersuchungen durchgeführt, so ist das LAGB zuständig und Sie müssen die geologischen Untersuchungen, auch unter 100 Metern, bei dem LAGB anzeigen.

Bei einer Tiefe von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) zuständig.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Zuständige Stelle(n)

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