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Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen


Allgemeine Informationen

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  


Fristen

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Waffenbehörde (Landkreis und Dessau-Roßlau) beziehungsweise Polizeidirektion Magdeburg und Halle (Saale).


Zuständige Stelle(n)

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