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Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung


Allgemeine Informationen

Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.


Voraussetzungen

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle

Jugendamt


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.

Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.


Rechtsgrundlage

§ 41 SGB VIII


Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen


Fachlich freigegeben am

11.01.2023

Zuständige Stelle(n)

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