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Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Voraussetzungen

  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Gebühren (Kosten)

kostenlos


Fristen

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.


Bearbeitungsdauer

keine


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

08.03.2023

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)

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