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Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung zur Nutzungsänderung einer Anlage einreichen


Allgemeine Informationen

Bevor Sie die Nutzung eines genehmigungsfrei gestellten Vorhabens ändern dürfen, benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung. Das heißt, Sie brauchen keine Baugenehmigung, müssen aber prüffähige Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen (zum Beispiel für ein Einfamilienhaus im B-Plangebiet).

Bei einer Nutzungsänderung nehmen Sie keine baulichen Änderungen vor (zum Beispiel Umnutzung eines Wohngebäudes in Büroräume).


Voraussetzungen

  • Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften 

Für Ihr Bauvorhaben brauchen Sie keine Genehmigung, wenn 

  • es in einem Bebauungsgebiet liegt, dessen Bebauungsplan genehmigt wurde,
  • es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die untere Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.

Falls Sie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wollen, müssen Sie diese vor dem Einreichen der Genehmigungsfreistellung separat beantragen.
 


Erforderliche Unterlagen

  • Formular für Genehmigungsfreistellungsverfahren (digital oder schriftlich)
  • Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen 
  • Baubeschreibung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung 
     

Gebühren (Kosten)

Es entstehen Gebühren nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde.


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt


Verfahrensablauf

Eine Genehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung einer Anlage reichen Sie elektronisch per Onlineservice oder in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.

Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu ergänzen beziehungsweise zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Vorlage.
  • Sie dürfen mit dem Bau beginnen, wenn:
    • Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der unteren Bauaufsichtsbehörde erhalten
    • oder diese vorher schriftlich erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll sie keine Untersagung beantragen wird. behandelt werden sollen.
  • Entscheidet die zuständige Stelle, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück.
  • Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  • Zahlen Sie in die Gebühren.

Weitere Informationen

Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Rechtsgrundlage


Formulare


Zuständige Stelle(n)

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