Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Allgemeine Informationen
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Fachlich freigegeben am
15.12.2022Zuständige Stelle(n)
Bundesministerium des Innern (BMI)
Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
















































