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Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat


Allgemeine Informationen

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat


Fachlich freigegeben am

15.12.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium des Innern (BMI)
Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt

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