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Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten


Allgemeine Informationen

Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

Nähere Informationen gibt es hier .

Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal .

Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier .

Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.


Rechtsgrundlage

Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Adresse
Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt
Adresse
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin, Stadt

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