Startseite  |  Login  |  Impressum  |  Datenschutz
 
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

21.08.2026

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.


Weitere Informationen

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt


Erforderliche Unterlagen

Nachweis eines Studienabschlusses:

  • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
  • Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

Tätigkeitsnachweis:

  • Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
  • Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

Nachweis der Zuverlässigkeit:

  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person

  • Krankheitserreger nach Deutschland einführen,
  • aus Deutschland ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten

  • Viren,
  • Bakterien,
  • Pilze,
  • Parasiten und
  • sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;

Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
  • Tierärztinnen und Tierärzte;
  • Personen, die
    • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
    • die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
  • Mitarbeitende, die
    • unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
  • bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;

Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständige Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.


Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken, oder mit Auflagen verbinden.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
  • einen der folgenden Studienabschlüsse:
    • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
    • Pharmazie
    • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
 


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)

sags uns einfach

Veranstaltungen

 

Fotos

 

29. Querfurter Bauernmarkt

 

Burg Querfurt

Filmburg Querfurt

 

Stadtverwaltung Online

   Wappen der Stadt Querfurt   

 

Stadtanzeiger Querfurt

  

  Stadtanzeiger Querfurt  

  

 

Saale-Unstrut-Tourismus

 Saale-Unstrut-Tourismus