Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung für anerkannte Schädigungsfolgen erhalten.
Rechtsgrundlage
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 43 Absatz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
11.09.2026Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Kosten an.
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Allgemeine Informationen
Für die Behandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können Sie über die Leistungen der Krankenbehandlung hinaus, ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung erhalten.
Diese kommen zum Beispiel in Betracht, wenn Sie besondere psychotherapeutische, zahnmedizinische oder stationäre Leistungen benötigen. Ergänzende Leistungen können auch besondere Arzneimittel und heilpädagogische Leistungen für Erwachsene umfassen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
- Wegen der Art und Schwere Ihrer Schädigungsfolgen und des daraus folgenden besonderen Bedarfs sind ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung notwendig.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































