Pauschbetrag der Sozialen Entschädigung für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche beantragen
Rechtsgrundlage
- § 46 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
28.08.2026Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Abgabe
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Allgemeine Informationen
Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche haben, können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Ein außergewöhnlicher Verschleiß kann zum Beispiel entstehen, wenn Sie wegen Ihrer Schädigungsfolgen eine Prothese, Orthese oder einen Rollstuhl nutzen und Sie dadurch Ihre Kleidung und Wäsche stärker beanspruchen und abnutzen.
Um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, können Sie beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung einen Pauschbetrag beantragen.
Der Anspruch und die Höhe hängen davon ab, ob und in welchem Umfang ein außergewöhnlicher Verschleiß vorliegt.
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Ihre Kleidung und Wäsche verschleißen aufgrund Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen außergewöhnlich stark.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































