Krankenbehandlung für Geschädigte mit anerkannten Schädigungsfolgen beantragen
Rechtsgrundlage
- § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
31.08.2026Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Abgabe
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Allgemeine Informationen
Für anerkannte Schädigungsfolgen können Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung umfasst grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus können ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung erbracht werden.
Zu den Leistungen für die Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen können unter anderem gehören:
- ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- zahnärztliche Behandlung
- Zahnersatz
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- digitale Gesundheitsanwendungen
- häusliche Krankenpflege
- außerklinische Intensivpflege
- Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, der zu anerkannten Schädigungsfolgen geführt hat.
- In Folge des gesundheitlichen Schadens benötigen Sie eine Krankenbehandlung.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































