Erstattung der Aufwendungen für die Alterssicherung im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Rechtsgrundlage
- § 52 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
31.08.2026Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen und nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können Ihnen auf Antrag Beiträge für die Alterssicherung erstattet werden.
Zu den Beiträgen für die Alterssicherung gehören insbesondere:
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen
Sie erhalten eine Erstattung bis zu dem Betrag, der bei einer Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden wäre.
Voraussetzungen
- Sie beziehen Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
- Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit.
- Sie haben Aufwendungen für Ihre Alterssicherung.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































