Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung für Witwen und Witwer beantragen
Rechtsgrundlage
- § 86 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
- § 148 Absatz 6 bis 8 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
17.09.2026Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Allgemeine Informationen
Als Witwe oder Witwer einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen haben Sie in einigen Fällen Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen.
Anstatt dieser regelmäßigen Zahlungen können Sie auch eine einmalige Abfindung beantragen.
Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie eine einmalige Abfindung in Höhe von 143.160 EUR. Damit sind alle Ansprüche abgegolten.
Wenn Sie bereits monatliche Entschädigungszahlungen erhalten haben, werden diese Zahlungen angerechnet.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Voraussetzungen
- Sie sind Witwe oder Witwer einer geschädigten Person und können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
- Sie haben den Bescheid über monatliche Entschädigungszahlungen vor weniger als einem Jahr erhalten.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































