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Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen


Allgemeine Informationen

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.


Voraussetzungen

Die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie haben die vorgeschriebene pharmazeutische Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden.
  • Sie haben Ihre Berufsbildung in Deutschland absolviert. Wurden Sie außerhalb von Deutschland ausgebildet, muss die zuständige Behörde ermitteln, ob sie Ihre Ausbildung als gleichrangig bewertet.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet
  • Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
  • ein kurzgefasster Lebenslauf
  • amtliches Führungszeugnis der Belegart O, das nicht älter als ein Monat sein darf
  • Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

13.05.2025

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