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Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung melden


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

11.06.2024

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fristen

Meldepflicht:

Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.


Voraussetzungen

Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung.


Allgemeine Informationen

Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Kindertageseinrichtung eine Personalveränderung melden. Eine Kindertageseinrichtung ist zum Beispiel

  • eine Kindertagesstätte,
  • eine Ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) an Schulen.

Folgende Ereignisse zählen als Personalveränderungen:

  • Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
  • Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
  • Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb einer Trägerin oder eines Trägers einer Kindertageseinrichtung
  • nach abgeschlossener Ausbildung als erziehende Person
  • bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden für eine Berufsausbildung als erziehende Person
  • Anstellungen mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Sozialbehörde

Die Meldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die mit oder am Kind arbeiten.


Zuständige Stelle(n)

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