Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
23.02.2024Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Sie sollten mit mindestens vier bis sechs Wochen rechnen.
Weitere Informationen
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.
Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.
Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese von der Vereinigung behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung fällen.
Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.
Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben.
Erforderliche Unterlagen
Keine.
Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
Falls erforderlich, fordert sie die betroffene Vereinigung auf, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Ergebnis.
Allgemeine Informationen
Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen von den Vereinigungen anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Stellt sie dabei einen Rechtsverstoß fest, so müssen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen diesen beheben.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fristen
Keine
Voraussetzungen
Keine
Zuständige Stelle
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Adresse
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
















































