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Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkennen lassen


Allgemeine Informationen

Landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe. Erzeugerorganisationen, die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen, können anerkannt werden:  

  • Erzeugung bündeln und gemeinsam vermarkten
  • gemeinsam kostengünstiger beispielsweise Futtermittel, Saatgut oder landwirtschaftliche Geräte beziehen
  • Gemeinsame Produktions- und Qualitätsregeln festlegen, um den Markt zuverlässig zu beliefern.  

Durch Erzeugerorganisationen verbessert sich somit auch die Marktposition der Landwirtschaft. Sie können Erzeugerorganisationen für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse bilden, zum Beispiel für Getreide, Schlachtvieh, Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel, Damtiere, Hauskaninchen), Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Wein, oder Kartoffeln. 

Erzeugerorganisationen können sich zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse möglich. 

Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 der Agrarorganisationen und Lieferketten-Verordnung und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.


Voraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss 

  1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, 
  2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können, 
  3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie 
    1. über Mitglieder verfügt und 
    2. eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, 
  4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält 
    1. zu ihrem Namen, 
    2. zu ihrem Hauptsitz, 
    3. zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, 
    4. zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, 
    5. zu Mitgliedschaftsbeiträgen, 
    6. zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, 
    7. zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
    8. zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
    9. zur Einrichtung von Zweigstellen

Erforderliche Unterlagen

  • Geltende Satzung / Gesellschaftsvertrag
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Nachweis über die Rechtsform
  • Mitgliederverzeichnis
  • Nachweis für jedes genannte aktive Mitglied
  • Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten (Vorstand)
  • Name und Anschrift der Geschäftsführung

Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, muss die zuständige Behörde innerhalb von 4 Monaten über den Antrag entscheiden. 


Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung einer Vereinigung von Erzeugerorganisation gestellt haben, prüft die zuständige Behörde ob alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Anerkennung. 


Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 43)


Weitere Informationen

Sie sollten sich bei der Bildung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen von fachkundigen Institutionen und Personen beraten lassen. 

Die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. 

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

19.12.2024

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 43
Adresse
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt

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