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Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Allgemeine Informationen

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühr
EUR (VARIABEL)


Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • Ggf. WBK

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