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Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,

Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,

Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Fristen

Keine


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühr
15 EUR (FIX)

pro Waffe/Waffenteil 15 Euro


Verfahrensablauf

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.


Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, prüft die zuständige Stelle die Anzeige zeitnah.


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Waffenbesitzkarte ggf. Europäischer Feuerwaffenpass
  • Informationen über die zu überlassenden Waffen

Zuständige Stelle(n)

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