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Allgemeinverfügungen für Lebensmittel beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

10.03.2023

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Allgemeine Informationen

Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort verkauft werden, auch wenn sie den nationalen Vorschriften nicht entsprechen. In Deutschland gilt hierbei folgende Einschränkung: Weicht Ihr Produkt von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab, benötigen Sie eine Allgemeinverfügung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Erzeugnis beschreiben und mitteilen, worin es von den Vorschriften abweicht. Das BVL kann Allgemeinverfügungen nur für gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse erlassen. Das BVL prüft diesen Punkt mithilfe Ihrer Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses. Zudem bezieht das BVL wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden ein, zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung.

Allgemeinverfügungen des BVL gelten nicht nur für das jeweilige Einzelerzeugnis, sondern zudem für alle rezepturgleichen Erzeugnisse, die aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden. Somit ist eine Allgemeinverfügung immer nur von dem Unternehmen zu beantragen, das als erstes das betreffende Erzeugnis nach Deutschland einführen möchte. Erlassene Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Verfahrensablauf

Sie können die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
  • Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Allgemeinverfügung per E-Mail oder Post beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid über die Zulassung.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Voraussetzungen

  • Ihr Erzeugnis ist ein Lebensmittel.
  • Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
  • Ihr Erzeugnis befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem weiteren Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr
  • Ihr Produkt weicht von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab

Erforderliche Unterlagen

  • genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
  • Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
  • Verpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr ist
  • Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
  • bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
  • behördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)
  • falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin, Referat 111
Adresse
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt

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