Gehörlosengeld beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gehörlos sind, kann Ihnen Gehörlosengeld gewährt werden. Es soll Ihre zusätzlichen Kosten aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 66,50 Euro (ab 01.07.2025). Das Gehörlosengeld wird monatlich in dieser Höhe ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie erhalten Gehörlosengeld, wenn Sie
- von Geburt an oder seit dem 7. Lebensjahr taub oder fast taub sind
und
- wegen einer damit verbundenen schweren Sprachstörung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben.
Das gilt auch, wenn die Taubheit erst später im Leben entstanden ist – sofern die Sprachstörung dadurch ebenfalls so schwer ist, dass ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.
Erforderliche Unterlagen
• Antrag auf Gehörlosengeld
• Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht zur erheblichen Hörbeeinträchtigung mit schweren Sprachstörungen
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Das Gehörlosengeld wird Ihnen ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Antrag beim Landesverwaltungsamt vorliegt.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt (LVwA).
Anträge / Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
















































