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Gehörlosengeld beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gehörlos sind, kann Ihnen Gehörlosengeld gewährt werden. Es soll Ihre zusätzlichen Kosten aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 66,50 Euro (ab 01.07.2025). Das Gehörlosengeld wird monatlich in dieser Höhe ausgezahlt.


Voraussetzungen

Sie erhalten Gehörlosengeld, wenn Sie 

  • von Geburt an oder seit dem 7. Lebensjahr taub oder fast taub sind

und

  • wegen einer damit verbundenen schweren Sprachstörung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben.

Das gilt auch, wenn die Taubheit erst später im Leben entstanden ist – sofern die Sprachstörung dadurch ebenfalls so schwer ist, dass ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.


Erforderliche Unterlagen

•    Antrag auf Gehörlosengeld
•    Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht zur erheblichen Hörbeeinträchtigung mit schweren Sprachstörungen 


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Gebühren an.


Fristen

Das Gehörlosengeld wird Ihnen ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Antrag beim Landesverwaltungsamt vorliegt.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt (LVwA).


Anträge / Formulare

Sie finden Antragsformulare zum Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Zuständige Stelle(n)

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