Jährliche Streckenliste vorlegen
Anträge / Formulare
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 6 und 10 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA)
- § 18 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)
Fachlich freigegeben am
12.06.2025Weitere Informationen
Unvollständige, unwahre oder verspätete Meldungen können zu Verzögerungen bei der weiteren jagdlichen Planung führen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Streckenliste (Formblatt Anlage 4 LJagdG-DVO) mit Unterschrift des Revierinhabers oder Bevollmächtigten
Bearbeitungsdauer
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vorgesehen. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. In solchen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Land Sachsen-Anhalt jagdausübungsberechtigt sind, sind Sie verpflichtet eine stets aktuelle Übersicht über das erlegte oder verendet aufgefundene Wild – die sogenannte Streckenliste – führen. Die Streckenliste für das vorausgegangene Jagdjahr müssen Sie einmal jährlich oder auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorlegen.
Diese Liste dokumentiert, welche Wildarten in Ihrem Revier erlegt oder gefunden wurden. Die Angaben tragen dazu bei, den Überblick über die Wildbestände in Sachsen-Anhalt zu erhalten.
Die zuständige Behörde wertet die Daten aus und nutzt sie beispielsweise zur Überwachung der Abschusspläne und zur Erstellung der Jagdstatistik. Auch wenn kein Wild erlegt oder gefunden wurde, müssen Sie die Streckenliste fristgerecht vorlegen.
Zuständige Stelle
untere Jagdbehörde
Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular „Streckenliste (Anlage 4 LJagdG-DVO)“ von der Website Ihrer Jagdbehörde herunter oder fordern Sie es dort an.
- Füllen Sie die Liste vollständig und gut lesbar aus.
- Senden Sie das unterschriebene Formular fristgerecht an die zuständige untere Jagdbehörde.
- Die Jagdbehörde prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität.
- Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
- Ist die Meldung korrekt, wird sie für die jagdliche Statistik übernommen. Ein gesonderter Bescheid erfolgt in der Regel nicht.
Voraussetzungen
- Sie sind jagdausübungsberechtigt
- Sie verfügen über einen eigenen Jagdbezirk oder sind zur Jagdausübung schriftlich bevollmächtigt.
















































