Eignung von Messeinrichtungen für die Erfassung von Wassermengen feststellen lassen
Rechtsgrundlage
- § 105 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA)
- § 6 Abs. 4 Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA)
- Ableseprotokoll Messgerät / Messeinrichtung (pdf)
- Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung (pdf)
- Mitteilung technischer Angaben zur Erfassung der Wasserentnahmen (pdf)
Fachlich freigegeben am
16.06.2025Allgemeine Informationen
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. oder wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Die Wasserentnahmemengen müssen mit einer Messeinrichtung gemessen und nachgewiesen werden.
Sie können die Eignung der verwendeten Messeinrichtung überprüfen lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung
- Angaben zur verwendeten Messeinrichtung, Lage und Einbausituation (eventuell mit Fotonachweisen )
Verfahrensablauf
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
- Diese prüft Ihren Antrag.
- Danach erhalten Sie einen Bescheid.
Zuständige Stelle(n)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Wasser
Adresse
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Postanschrift
Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
















































