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Unterstützung für die ehrenamtliche Betreuung erhalten


Allgemeine Informationen

Manchmal können Erwachsene aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen. Das Betreuungsgericht kann Sie unter bestimmten Voraussetzungen als rechtliche Betreuerin oder als rechtlichen Betreuer einsetzen.

Sie unterstützen dann ehrenamtlich die von Ihnen betreute Person zum Beispiel bei:

  • Behördengängen
  • Gesundheitsangelegenheiten
  • Vermögensangelegenheiten
  • Wohn- und Aufenthaltsangelegenheiten

Sie helfen der betroffenen Person dabei, ihre Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu erledigen. Ihre Vertretungsmacht nutzen Sie in Absprache mit der von Ihnen betreuten Person nur, wenn es unbedingt erforderlich ist.

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben werden Sie durch das Betreuungsgericht, die zuständige Betreuungsbehörde oder einen anerkannten Betreuungsverein beraten und unterstützt.

Sie sind nicht zuständig für die tägliche Pflege.

Wenn Sie keine familiäre oder persönliche Bindung an die betreute Person haben, müssen Sie sich von einem anerkannten Betreuungsverein oder von der zuständigen Behörde beraten und unterstützen lassen. Dafür schließen Sie eine Vereinbarung ab, die mindestens umfasst:

  • die verpflichtende Teilnahme an einer Einführung in die Betreuung
  • die verpflichtende Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen
  • die Benennung einer festen Ansprechperson in dem Betreuungsverein
  • die Bereitschaft des Betreuungsvereins, Sie zu vertreten, wenn Sie verhindert, krank oder im Urlaub sind

Wenn Sie eine familiäre oder persönliche Bindung an die betreute Person haben, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung freiwillig.

In bestimmten Abständen müssen Sie dem Betreuungsgericht über die Tätigkeit für die betreute Person und deren persönliche Situation berichten.


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Zuständige Stelle

Betreuungsvereinee beziehungsweise örtliche Betreuungsbehörde


Weitere Informationen

Wenn Sie eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen, erhalten Sie dafür keine Vergütung. Sie haben aber Anspruch auf eine Aufwandspauschale oder den Ersatz Ihrer konkreten Aufwendungen.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


Fachlich freigegeben am

01.04.2026

Zuständige Stelle(n)

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