Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen
Allgemeine Informationen
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Fristen
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Rechtsgrundlage
- §§ 44 und 44a Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1594 bis 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
06.08.2026Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Saalekreis - Team Beistandschaften/Beurkundungen
Adresse
Kloster 4
06217 Merseburg, Stadt
Postanschrift
Domplatz 9
06217 Merseburg, Stadt
Stadt Querfurt - Personenstandswesen
Adresse
Markt 1
06268 Querfurt, Stadt
Postanschrift
Postfach:1254
06262 Querfurt, Stadt
















































